UVV-Prüfung

Was ist eine UVV-Prüfung?

In den Unfallverhütungsvorschriften, die auch als die UVV Prüfung bezeichnet werden, sind die Verfahren geregelt, die für die Sicherheit bei dem Umgang mit Betriebs- und Arbeitsmitteln notwendig sind. Für jeden Betrieb und jedes Unternehmen sind in diesen Vorschriften die verbindlichen Pflichten definiert, die für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz notwendig sind.

So liegt die eigenständige Verantwortung bei den Betreibern, dass alle Betriebs- und Arbeitsmittel, die eingesetzt werden, in den Fristen, die sich nach Arbeitsmittel, Gefährdungsbeurteilung und geltenden Vorgaben richten, von einer jeweils dazu befähigten oder sachkundigen Person ausreichend geprüft werden. Oft ist allerdings leider festzustellen, dass die Arbeitsmittelbetreiber oft keine Prüfung vornehmen oder diese nicht fristgemäß realisieren. So ist oftmals eine Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel, elektrischer Anlagen, Maschinen, etc. nicht durchgeführt worden.

Welche Konsequenzen trage ich, wenn ich auf eine UVV-Prüfung verzichte?

Wurde eine erforderliche UVV-Prüfung nicht durchgeführt und protokolliert, drohen dem Betrieb Konsequenzen. Geschieht ein Unfall, trägt die Berufsgenossenschaft die Kosten gegebenenfalls nicht. Die Unfallversicherung überträgt diese dann auf das Unternehmen.

Ist der Mitarbeiter verletzt, kann der Schadensersatzanspruch an den Arbeitgeber gestellt werden. Im schlimmsten Fall drohen hohe Geldbußen und sogar Freiheitsstrafen.

Wie läuft eine UVV-Prüfung ab und wie oft muss diese durchgeführt werden?

Grundsätzlich muss eine UVV-Prüfung vor Erstinbetriebnahme durchgeführt werden, damit eine betriebs- und anwendersichere Verwendung gewährleistet werden kann. Darüber hinaus ist gesetzlich vorgeschrieben, dass eine UVV-Prüfung regelmäßig wiederholt wird. Die Prüffristen richten sich nach Arbeitsmittel, Gefährdungsbeurteilung und geltenden Vorgaben.

Bei der UVV-Prüfung vor Erstinbetriebnahme und der Überprüfung in Regelabständen müssen gleichermaßen bestimmte Kriterien dokumentiert werden. Neben der Prüfung von betrieblichen Verhältnissen und von konkreten Einsatzbedingungen müssen einige weitere Aspekte protokolliert werden. Dazu gehören das Datum und der konkrete Umfang der Prüfung, der Name und die Adresse des Prüfers, das endgültige Ergebnisse der Prüfung (inkl. festgestellter Mängel), die Angabe von Sicherheitsbedenken und die Beurteilung zum weiteren Betrieb.

Sofern nötig müssen auch die Angaben zu Nachprüfungen mit aufgenommen werden. Spricht nach der sorgfältigen Prüfung nichts gegen einen weiteren Betrieb, so wird eine Prüfplakette angebracht, auf welcher sich der spätmöglichste nächste Prüftermin befindet.

Unser Angebot

UVV-Prüfungen im Überblick

22 Prüfungen

  • Austauschbare Kipp- & Absetzbehälter / Wechselladebehälter

    Fahrzeuge & Baumaschinen
  • Baumaschinen

    Fahrzeuge & Baumaschinengemäß DGUV Regel 100 500 Kapitel 2.12
  • Elektrische Betriebsmittel

    Maschinen & Elektrikgemäß DGUV Vorschrift 3
  • Fahrzeuge und Lkw

    Fahrzeuge & Baumaschinengemäß DGUV Vorschrift 70
  • Flurförderzeuge

    Fahrzeuge & Baumaschinengemäß FEM 4.004, DGUV Vorschrift 68
  • Flüssigkeitsstrahler

    Maschinen & Elektrikgemäß DGUV Regel 100 500 Kapitel 2.36
  • Gerüste

    Arbeitsplatz & PSAgemäß TRBS 2121 Teil 1, DGUV Information 201 011
  • Hubarbeitsbühnen & Hebebühnen

    Hebe- & Fördertechnikgemäß DGUV Grundsatz 308 002
  • Hydraulische Pressen

    Maschinen & Elektrikgemäß DGUV Information 209 030, DGUV Regel 100 500 Kapitel 2.3
  • Hydraulikschlauchleitungen

    Maschinen & Elektrikgemäß DGUV Regel 113 015
  • Krane

    Hebe- & Fördertechnikgemäß DGUV Grundsatz 309 001 & DGUV Vorschrift 52
  • Kraftbetriebene Kleingeräte

    Maschinen & Elektrikgemäß BetrSichV, TRBS 1201, DGUV Regel 100 500
  • Lastaufnahme-, Anschlag- & Hebemittel

    Hebe- & Fördertechnikgemäß DGUV R 100 500, DGUV I 556, VDI 2700 Blatt 3
  • Leitern & Tritte

    Arbeitsplatz & PSAgemäß DGUV Information 208 016
  • Regale

    Arbeitsplatz & PSAgemäß DIN EN 15635, DGUV Information 208-043
  • PSA / PSA gegen Absturz

    Arbeitsplatz & PSAgemäß DGUV Regel 112-198, DGUV Grundsatz 312-906
  • Steigleitern

    Arbeitsplatz & PSAgemäß DGUV I 208 032
  • Stetigförderer

    Hebe- & Fördertechnikgemäß BetrSichV, DGUV Regel 100 500, DGUV I 208 018
  • Teleskopmaschinen

    Fahrzeuge & Baumaschinengemäß DGUV Grundsatz 308 009, FEM 4004
  • Kraftbetätigte Türen, Fenster und Tore / Brandschutztüren und -tore

    Arbeitsplatz & PSAgemäß ASR A1.7
  • Verladerampen

    Hebe- & Fördertechnikgemäß DGUV Grundsatz 308 007, DGUV Regel 108 006
  • Winden, Hub- und Zuggeräte

    Hebe- & Fördertechnikgemäß DGUV Vorschrift 54

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